Hausordnung
für die Wohnungseigentümergemeinschaft Blankwasserweg 40– 44 „Haus Baltic“ in 23743 Grömitz
§ 1
Jeder Wohnungseigentümer und seine Gäste (auch Angehörige und Mieter) bilden zusammen mit den anderen Wohnungseigentümern und Gästen eine Hausgemeinschaft. Jeder in einer solchen Hausgemeinschaft muss an der Erhaltung eines auf gegenseitiger Rücksichtnahme gegründeten guten Zusammenlebens mitwirken. Die Hausordnung soll dazu dienen, ein gutes, verständnisvolles Zusammenleben aller Wohnungseigentümer zu fördern und die Erhaltung und Pflege des gemeinschaftlichen Eigentums zu sichern. In den Zeiten von 22.00 – 07.00 Uhr und von 12.00 – 15.00 Uhr ist jeder unnötige Lärm zu vermeiden. Zu keiner Tageszeit dürfen Musikgeräte auf dem Balkon oder auf dem Gesamtgrundstück außerhalb der Wohnung in Tätigkeit gesetzt werden. Jeder in der Hausgemeinschaft hat sich so zu verhalten, dass Wohnungseigentümer und Gäste nicht gestört werden.
§ 2
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum schonend und pfleglich zu behandeln. Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist der Wohnungseigentümer nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters berechtigt. Der Verwalter kann die Einwilligung nur aus einem wichtigen Grunde verweigern oder mit Auflagen verbinden.
§ 3
Jeder Wohnungseigentümer haftet für vorsätzlich oder fahrlässige Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung des gemeinschaftlichen Eigentums. Das gleiche gilt, wenn der Schaden durch seine Angehörigen, Gäste, Mieter oder Handwerker, die für ihn tätig sind, verursacht worden ist.
§ 4
Der Hauswart (Hausmeister) hat die Vollmacht zur Ausübung der Aufsicht auf dem gesamten Grundstück. Er hat für Ruhe und Ordnung und Durchführung der Bestimmungen dieser Hausordnung Sorge zu tragen. Die Verwaltung und der Hauswart sind ermächtigt, verbindliche Anweisungen zu erteilen. Bei Zuwiderhandlungen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
§ 5
Laubengänge mit Fluren, Treppenhäuser und Außentreppen zum Verlassen des Gebäudes sind vorgeschriebene Flucht- und Rettungswege, die unbedingt freigehalten werden müssen. Alle Türen in Treppenhäusern und Laubengängen sind in den Wintermonaten zu schließen. Im Erdgeschoss gilt das Verschließen der Türen ganzjährig. Es ist nicht gestattet: • Motorräder, PKW´s, Anhänger und sonstigen Fahrzeuge auf Freiflächen und in der Gartenanlage abzustellen, • Rollschuhe, Inline-Skater und Skateboards auf den Laubengängen und in den Treppenhäusern zu benutzen, • die Wohnung über die Balkonbrüstung in die Gartenanlage zu verlassen, • den Garten zu betreten und auch nicht • die Treppenhäuser, Laubengänge, Parkplätze, Gartenanlage und Kellergänge als Spielflächen zu benutzen.
§ 6
Gäste sind verpflichtet, alle mobilen und immobilen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln. Sie haften für selbstverschuldete, vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung dem Eigentümer gegenüber, der wiederum der Gemeinschaft gegenüber haftbar ist.
§ 7
Hunde sind im Hause und auf dem Grundstück an der kurzen Leine zu führen und dürfen keinen Lärm verursachen. Hundekot und sonstige Verunreinigungen durch Haustiere sind durch den Halter zu beseitigen. Das Anfüttern von Katzen ist nicht gestattet.
§ 8
Müll und Küchenabfälle sind grundsätzlich nur in die dafür vorgesehenen [abgestellten] Müllbehälter zu entsorgen, wobei sperrige Gegenstände zu zerkleinern sind (Mülltrennung beachten). Nach 22 Uhr ist das Entsorgen von Müll in die Müllbehälter nicht gestattet (Lärmbelästigung). Sperrmüll darf weder wahllos auf dem Grundstück, im Hause oder in den Kellern abgestellt werden. Die allgemeine Sperrmüllabfuhr findet 2-mal im Jahr statt (Frühjahr und Spätherbst) und wird bekannt gegeben. Sonderabfuhren muss der Wohnungseigentümer eigenständig auf seine Kosten organisieren (z.B. über den Zweckverband).
§ 9
Wäsche darf auf dem Balkon nur so aufgehängt werden, dass sie von außen nicht sichtbar wird. Handtücher, Wäsche oder sonstige Gegenstände dürfen nicht zum Trocknen über das Balkongitter gehängt werden. Das Aufspannen von Wäscheleinen über Brüstungshöhe zum Trocknen von Wäsche und Handtüchern auf dem Balkon ist nicht gestattet (Trockenräume befinden sich im Waschkeller). Das Ausschlagen von Teppichen o. ä. sowie das Hinunterwerfen von Abfällen, Papier, Zigarettenstummeln und dergleichen von den Balkonen und Laubengängen sowie aus den Fenstern ist zu unterlassen. Die Installation oder das Anbringen jeglicher Antennen auf den Balkonen ist verboten.
§ 10
Dem Hauswart kann zur Aufbewahrung in einem Safe von jeder Wohnung ein Schlüssel, ggf. auch von den durch die Wohnungseigentümer zusätzlich angebrachten Sicherheitsschlössern ausgehändigt werden. Der Hauswart ist verpflichtet, den von ihm aufbewahrten Schlüssel an Fremde nur gegen eine entsprechende schriftliche Genehmigung durch den Wohnungseigentümer auszuhändigen. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet die Zugänglichkeit seiner Wohnung für die Hauptablesung der Heizkostenverteiler und Wasserzähler zu gewährleisten.
§ 11
In die Toilette dürfen grundsätzlich (außer Toilettenpapier) keine Abfälle wie Zellstoffwindeln, Obstschalen, Zigarettenstummel, Damenbinden usw. geworfen werden.
§ 12
Die Zentralheizung muss, wenn von der Gemeinschaft nichts Gegenteiliges beschlossen wird, zu allen Jahreszeiten in Betrieb gehalten werden, so dass die Wohnungseigentümer oder Gäste jederzeit in der Lage sind, zu heizen. Für das Heizen gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. Auf jeden Fall ist auch im Winter bei Nichtbenutzung der Wohnung eine Temperierung der Räume auf mindestens 10 °C sicherzustellen.
§ 13
Die Kellerräume dürfen nicht als Wohn- und Schlafräume benutzt werden. Die Kellerfenster sind zwecks besserer Durchlüftung zeitweilig geöffnet zu halten.
§ 14
Bei irgendwelchen Störungen und Schäden (Elektrizität, Wasser usw.) ist unverzüglich der Hauswart in Kenntnis zu setzen. Handwerker, die von der Verwaltung oder von einzelnen Wohnungseigentümern beauftragt worden sind, müssen sich beim Hauswart an- und abmelden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sämtliche handwerklichen Arbeiten auf den Laubengängen mit Fluren, in den Treppenhäusern und in der Gartenanlage verboten sind.
§ 15
Zu jeder Wohnung gehört ein mit der Appartement-Nummer gekennzeichneter Pkw-Abstellplatz, dessen alleiniges Nutzungsrecht ausschließlich von dem Wohnungs-eigentümer ausgeübt werden kann. Dauervermietung oder Vermietung an Außenstehende ist nicht möglich. Ebenso wenig die nicht vereinbarte Nutzung durch andere Wohnungseigentümer oder Gäste . Wegen der notwendigen Manövrierfähigkeit ist auch das Abstellen außerhalb der gekennzeichneten Bereiche auf dem Gelände nicht gestattet. Bei entsprechender Beschwerde kann der Hauswart die kostenpflichtige Räumung veranlassen. Die Fahrwege auf den Parkplätzen werden bei erheblichem Schneefall nicht geräumt.
§ 16
Die im Gemeinschaftswaschraum aufgestellten Maschinen, einschließlich der vorhandenen Trockeneinrichtungen, dürfen grundsätzlich nur von Wohnungseigentümern und seinen Gästen benutzt werden. Nach Abschluss des Waschvorganges sind Waschküche und Geräte zu säubern und alles für den Nachfolger zu räumen (trockene Wäsche bitte sofort abnehmen).
§ 17
Fahrräder dürfen nur in den dafür vorgesehenen Fahrradständern oder in dem zu jeder Wohnung gehörenden Kellerraum abgestellt werden. Für Surfbretter ist in der Gartenanlage ein Surfbrettständer aufgestellt worden. Schlauchboote dürfen im aufgeblasenen Zustand nicht ins Haus gebracht werden, weil sie beim Transport die Treppenhäuser, Laubengänge und Lampen beschädigen und beschmutzen könnten.
§ 18
Blumenkästen und befestigte Balkonmöbel bitte nur innerhalb der Brüstung anbringen, damit die Gitter nicht beschädigt werden und bei der Pflege andere Wohnungseigentümer und Gäste nicht belästigt werden. Das Grillen auf dem Balkon und in der Gartenanlage ist verboten, ebenso das Sitzen und Liegen in der Gartenanlage.
§ 19
An die Entlüftungsöffnungen in den Badezimmern und Küchen dürfen auf keinen Fall zusätzliche Entlüfter oder Ventilatoren angeschlossen werden, weil dadurch die Abluft in die benachbarten Wohnungen gedrückt wird.
§ 20
Die neben- und übereinander liegenden Badezimmer in unserer Anlage sind durch Entlüftungskanäle miteinander verbunden, so dass laute Geräusche in den Badezimmern von benachbarten Wohnungen störend empfunden werden. Besonders laut überträgt sich dasDuschen! Aus Rücksichtnahme gegenüber den anderen Wohnungseigentümern und Gästen wird gebeten, ab 22.00 Uhr in den Badezimmern nicht mehr zu duschen.
§ 21
Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, ihren Gästen, Angehörigen und Mietern, die Hausordnung und Rundschreiben der Verwaltung allgemeiner Art, zur Kenntnis zu geben.
Abschließend ein Hinweis beim Verlassen der Wohnung für längere Zeit: • Licht in allen Räumen ausschalten • Elektrogeräte ausschalten • Hauptwasserhahn schließen • Heizung auf mind. 10 °C herunter stellen.
Wohnungseigentümergemeinschaft „Haus Baltic“ vertr. durch Dr. Schröder GmbH Nchf.
Grömitz, den 29.April 2006